Hamburg,
den 06.12.2001
Betr.:
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auslegung von Bebauungsplänen
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die
CDU-Fraktion beantragt,
die
Bezirksversammlung möge beschließen:
Der
Bezirksamtsleiter wird aufgefordert, die Auslegung von Bebauungsplänen nach §
3 Abs. 2 BauGB zukünftig nur noch nach Zustimmung der Bezirksversammlung
vorzunehmen.
Begründung:
Die
Kompetenz der Bezirksversammlung auch für die Entscheidung über die Auslegung
von Bebauungsplänen folgt aus § 16 Abs. II S. 1 BezVG. Mitwirkung im Sinne
dieser Vorschrift umfasst auch die Beschlussfassungskompetenz der
Bezirksversammlung in einem umfassenden Sinn der sich nicht auf den sog.
Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB beschränkt.
Die
weitere Begründung erfolgt mündlich.
Kai
Voet van Vormizeele
Dr. Andreas Schott
Fraktionsvorsitzender