Bezirksamt Hamburg-Nord
18.08.08
Auf die
KLEINE
ANFRAGE Nr. 35/2008
Fragestellerin: Frau Martina Lütjens (CDU)
Betr.: UMTS Sendemast auf dem
S-Bahnhof Kornweg in Klein Borstel
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine
Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Die Standortwahl wurde von dem
Mobilfunkbetreiber nach ihren technischen Notwendigkeiten (Netzabdeckung)
betrieben. Dem Bezirksamt war bekannt, dass eine Akquisition alternativer
Standorte auf Grund der Vorbehalte der umliegenden Grundeigentümer nicht möglich
war.
Zu 2 bis 4.
Die von den Mobilfunkbetreibern überprüften
(angefragten) Standorte waren dem Bezirksamt im Einzelnen nicht bekannt.
Antragsmäßig wurde nur der Standort auf dem Bahngelände östlich der Straße
Tornberg durch das Bezirksamt geprüft.
Zu 5.
Diese Frage kann vom Bezirksamt nicht
beantwortet werden.
Zu 6.
In einem Widerspruchsverfahren bezüglich
des östlichen Standorts wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.05 durch das
Rechtsamt festgestellt, dass ein Mobilfunkmast als Nebenanlage zur Hauptnutzung
(Verkehrsfunktion) auf einer ausgewiesenen Bahnfläche allgemein zulässig ist
und Befreiungen somit nicht erteilt werden müssen. Daraufhin wurde im September
2005 die Genehmigung für diesen (östlichen) Standort erteilt.
Zu 7.
Aus der Standortbescheinigung der
Bundesnetzagentur vom 07.06.07 ergibt sich, dass die Grenzwerte des §2 der 26.
BlmschV eingehalten werden. Damit ist sichergestellt, dass die Vorraussetzungen
zum Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb
der genehmigten Anlage an diesem Standort entstehen können, gegeben sind, und
folglich auch für die Nachbarschaft und für die Allgemeinheit keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Strahlenimmission zu erwarten sind.
Zu 8.
Grundsätzlich ist eine weitere Minimierung
der Strahlenbelastung durch die Auswahl von Standorten, die das mittlere Niveau
der umliegenden Bebauung überragen, möglich.
Dieses ist hier geschehen.
Zu 9.
Eine Benachrichtigung ist nicht
vorgeschrieben und müsste vom Betreiber der Mobilfunkanlage veranlasst werden.
Das Bezirksamt hat den Bauantrag (trotz fehlender planungsrechtlicher
Abweichungen) seinerzeit im Bauausschuss vorgestellt.
Zu 10.
Keine, es ist jedoch mit den
Mobilfunkbetreibern verabredet worden, subjektiv sensible Standorte, wie z.B. in
der Nähe von Kindergärten, bei der Standortwahl auszuschließen.
Zu 11
Entsprechend §9 des Denkmalschutzgesetzes
gilt in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals ein sogenannter Umgebungsschutz,
der eine Beteiligung des Denkmalschutzamts bei der Genehmigung vorschreibt. Es
ist aber festzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Genehmigung des
Mobilfunkmastes noch keine Überlegungen gab, die Frank´sche Siedlung als
bezirkliches Denkmalensemble unter Schutz zu stellen. Auch ist zweifelhaft, ob
der Sachverhalt der „unmittelbaren Umgebung“ gegeben wäre.
Zu 12.
Ja, diese wird sich in einem Abstand von ca. 450 m zu dem genehmigten
Mobilfunkmast befinden. Darüber hinaus befindet sich ein kirchlicher
Kindergarten (für den aktuell eine Erweiterung geplant wird) in einem Abstand
von ca. 200 m zur Antennenanlage.
Mathias Frommann